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Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht verlängert, das beantragte Asyl wurde abgelehnt und jetzt droht Ihre Ausweisung oder Abschiebung? Diese Sorgen können sehr belastend sein und schnell existenziell bedrohend werden. In diesen Belangen des Ausländer- und Asylrechts sollten Sie unbedingt sofort handeln und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Negative Entscheidungen sind im Nachhinein nur schwer zu korrigieren, nehmen Sie deshalb frühzeitig mit uns Kontakt auf, um Ihre derzeitige Lebenssituation entscheidend zu verbessern.


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Das Ausländerstrafrecht ist u. a. in den §§ 95 ff. AufenthG geregelt. Die Strafbarkeit gemäß §§ 95 ff. AufenthG kann zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen. Strafbar macht sich beispielsweise, wer unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich auf deren Staatsgebiet aufhält, wer seiner Passpflicht nicht nachkommt, gegen die Meldepflicht verstößt, eine Scheinehe führt oder Ausländer bei der illegalen Einreise unterstützt. Ordnungswidrigkeiten sind in § 98 AufenthG geregelt. Die Kanzlei Akgül hilft Ihnen, wenn Sie eine Anklage, einen Strafbefehl oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben.

In der Regel sind Ausländer, mit Ausnahme der Angehörigen von EU-Staaten, bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) bzw. in den Schengen-Raum visumspflichtig. Das erforderliche Visum wird bei einer jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft bzw. Konsulat) des Landes beantragt, in das der Ausländer einreisen möchte.

Bei einem geplanten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen entscheidet die Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit. Bei einer Aufenthaltsdauer, die über 90 Tage hinausgeht, ist bei der Erteilung des Visums die Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde erforderlich, es sei denn, der beabsichtigte Aufenthalt in der BRD dient dem Zweck der Erwerbstätigkeit.

Menschen, die in ihrem Heimatland wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder aus politischen Gründen verfolgt werden, steht lt. Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ein Schutzstatus zu. Spätere Abkommen erweitern den Flüchtlingsbegriff z. T. auf Gründe wie Naturkatastrophen, Klimaveränderung oder Krieg.

Der dauerhafte bzw. temporäre Schutz kann über einen Antrag auf Anerkennung des Asyloder Flüchtlingsstatus gewährt werden. Der Antrag wird beim Bundesamt für Asyl und Flüchtlinge (BAMF) gestellt.

In der Regel bedarf es dabei der Vertretung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, da das BAMF nicht immer im Sinne des Antragstellers entscheidet und auch Anträge ablehnt, die nach Rechtslage positiv entschieden werden müssten.

Das Asylrecht hat sich in den letzten Jahren zudem deutlich verschärft, so dass eine fachliche Spezialisierung des rechtlichen Vertreters inzwischen fast unerlässlich ist. Die Kanzlei Akgül steht Ihnen in allen Fragen des Asyl- und Flüchtlingsrechts schon vor dem Antrag und bis zum etwaigen Klageverfahren kompetent und verantwortungsvoll zur Seite.

Laut Art. 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind Ehe und Familie besonders geschützt. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8) und die Allgemeine Menschenrechtserklärung (Art. 16) bekräftigen diesen besonderen Schutzstatus.

Der Zuzug von Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern u. a.) zu einer Person, die sich bereits im Zielland aufhält, dient der Herstellung bzw. der Aufrechterhaltung der Familieneinheit und ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt, da die rechtlichen Bedingungen jeweils erheblich differieren.

Die Familienzusammenführung von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern von minderjährigen Kindern gestaltet sich in der Regel als relativ einfach, während der Zuzug anderer Verwandter in der Regel nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte genehmigt wird.

Die derzeit geltenden Bestimmungen mitsamt der zu erfüllenden Voraussetzungen gestalten die Familienzusammenführung sehr kompliziert, die Verfahren sind darüber hinaus unübersichtlich und auch fehleranfällig.

Die Kanzlei Akgül informiert und berät Sie ausführlich und kompetent, sie setzt sich mit fachlicher Expertise für den Nachzug und auch Verbleib Ihres Familienmitgliedes ein.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und bietet mehrere Vorteile, so ist bei einem unbefristeten Aufenthaltsstatus jegliche Erwerbstätigkeit gestattet und seine Gültigkeit zeitlich sowie räumlich unbeschränkt.

Niederlassungserlaubnisse werden nach unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen erteilt. Ausschlaggebend ist, welchen befristeten Aufenthaltstitel Sie aktuell besitzen (Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU), wie lange Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, ob Sie ein ausreichendes Einkommen haben, Sie nicht vorbestraft sind und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Der Antrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen.

Die Kanzlei Akgül prüft, ob Ihre Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels erfüllt sind, sie leitet das gesamte Antragsverfahren ein und begleitet das Prozedere fachlich kompetent und versiert.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ausländische Staatsbürger und Staatenlose ist nicht einfach. Die sogenannte Einbürgerung, d. h. die Verleihung der Staatsbürgerschaft, ist ein Verwaltungsakt und an mehrere Voraussetzungen gebunden.

Ein Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit besteht u. a., wenn Sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland verfügen, seit acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland leben und für sich und Ihre Familienangehörigen ohne staatliche Transferleistungen Ihren Lebensunterhalt sichern können.

Außer ausreichenden Deutschkenntnissen, Straffreiheit und dem Bekenntnis zum deutschen Grundgesetz ist das Bestehen eines Einbürgerungstests gefordert. In der Regel muss der Eingebürgerte auf seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit verzichten.

Die Kanzlei Akgül berät und hilft bei allen Fragen zur deutschen Staatsbürgerschaft, sie leitet Ihr Einbürgerungsverfahren ein und begleitet es fachlich kompetent und verantwortungsvoll.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Für einen Aufenthalt in Deutschland, der 90 Tage überschreitet, wird eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis benötigt. Gemäß den Bestimmungen des geltenden Aufenthaltsgesetzes (§ 21 AufenthG) benötigt ein Unternehmer, der in Deutschland Investitionen tätigen möchte, einen Aufenthaltstitel zur selbstständigen Unternehmensführung.

Der § 21 AufenthG ist eine Ermessensnorm und die Erteilung des Aufenthaltstitels an allgemeine sowie speziell definierte Voraussetzungen gebunden. Außer der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. Vorstrafenfreiheit sollte ein übergeordnetes Wirtschaftsinteresse bzw. ein regional bedeutender Bedarf bestehen, die unternehmerische Tätigkeit eine positive Entwicklung erwarten lassen und die Finanzierung über Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert sein. Dem Antrag sind ein Businessplan sowie der Nachweis der Tragfähigkeit des Geschäftsidee beizufügen.

Die Kanzlei Akgül bietet ausländischen Unternehmern Komplettlösungen an, um das Antragsverfahren zügig umzusetzen und erfolgreich beenden zu können. Wir übernehmen die Erstellung der von den deutschen Behörden geforderten Dokumente, vermitteln einen Steuerberater und beraten Sie in allen rechtlichen Fragen der Unternehmensgründung.

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